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Wird die Rückgewähr eines Leistungsgegenstands noch vor der Rücktrittserklärung unmöglich, stellt sich die Frage nach der Schadensersatzpflicht des diese Unmöglichkeit verschuldenden Leistungsempfängers. Ziel ist die Begründung eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung, um Zufallsergebnisse im Verhältnis zur nachträglichen Rückgewährunmöglichkeit zu vermeiden.§Die Autorin führt aus, weshalb ein solcher Schadensersatzanspruch nach dem bisherigen Verständnis der Paragraphen 280 ff. BGB und des Paragraphen 311a Abs. 2 BGB dem Gesetz weder direkt noch analog entnommen werden kann. Anschließend stellt sie dar, warum der Haftungsgrund des Paragraphen 311a Abs. 2 BGB anstatt in der Nichterfüllung des Leistungsversprechens in Parallele zu den Paragraphen 280 Abs. 1, 3, 283 BGB in einer Pflichtverletzung durch die Nichterfüllung der Leistungspflicht zu sehen ist und wie sich dies auf das Verständnis des Paragraphen 311a Abs. 2 BGB im allgemeinen Leistungsstörungsrecht auswirkte.§Unter Beleuchtung der Erforderlichkeit einer Verschiebung des Bezugspunkts des Vertretenmüssens in den Fällen anfänglicher Unmöglichkeit im allgemeinen Leistungsstörungsrecht sowie im Rückgewährschuldverhältnis gelangt Anja Käunicke schließlich zu dem Ergebnis, dass die anfängliche Rückgewährunmöglichkeit ebenso wie die nachträgliche von den Paragraphen 346 Abs. 4, 280 Abs. 1, 3, 283 BGB erfasst wird.